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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) geändert durch Art. 13 der Verordnung vom 07.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.12.2023 (BGBl. I Nr. 359) Auf Grund des § 71 Absatz 1 des
Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit: Teil
1 Studium Abschnitt
1 Allgemeines §
1 - Inhalt des Studiums Im Hebammenstudium sind der
studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln. §
2 - Studiengangskonzept (1) Im Studiengangskonzept legt
die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des
hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des
Hebammengesetzes fest. 200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem
hochschulischen Teil des Studiums zugewiesen werden. (2) Bei der Konzeption des
hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang
berücksichtigt werden. (3) Für die Praxiseinsätze des
berufspraktischen Studienteils konkretisiert die Hochschule im (4) Lehrformate, die
selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet
bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen
in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. §
3 - Inhalt des modularen Curriculums (1) Das modulare Curriculum wird
von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage
1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. (2) Im modularen Curriculum legt
die Hochschule zudem Folgendes fest: 1. die Module des Studiengangs,
in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes 2. welches dieser Module mit
welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt
und 3. die Prüfungsform für den mündlichen
Teil der staatlichen Prüfung. Abschnitt
2 Der
berufspraktische Teil des Studiums §
4 - Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze Im berufspraktischen Teil des
Studiums wird die studierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die
in den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erworbenen
Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und
weiterzuentwickeln. §
5 - Kooperationsvereinbarungen (1) Die
Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der
Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei
der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der
Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden. (2) Die Kooperationsvereinbarung
soll insbesondere Vorgaben enthalten: 1. zur Auswahl der Studierenden, 2. zum Praxisplan nach § 16
Absatz 1 des Hebammengesetzes, 3. zu den Vereinbarungen, die die
verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit weiteren
Einrichtungen abzuschließen hat, 4. zur Durchführung der
Praxisanleitung und 5. zur Durchführung der
Praxisbegleitung. §
6 - Praxiseinsätze in Krankenhäusern (1) Jede studierende Person
absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen,
Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden,
werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der
Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt: 1. zu den Kompetenzbereichen I.1
„Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und 2. zum Kompetenzbereich I.3
„Wochenbett und Stillzeit“. Die Vermittlung der
Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die
Praxiseinsätze einbezogen. (2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem
dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden
medizinischen Fachgebiete erhält: 1. Neonatologie und 2. Gynäkologie, insbesondere gynäkologische
Diagnostik und gynäkologische Operationen. §
7 - Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten
hebammengeleiteten (1) In Praxiseinsätzen bei
freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten
Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes
werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1
„Schwangerschaft“, I.2 „Geburt“ und I.3 „Wochenbett und
Stillzeit“ der Anlage 1 vermittelt. (2) Die Vermittlung der
Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die
Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten
hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen. (3) Praxiseinsätze nach Absatz 1
können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen,
die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet
sind, stattfinden. §
8 - Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze (1) Die Praxiseinsätze nach den
§§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in
Anlage 2 entsprechen. (2) Während der Praxiseinsätze
sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. §
9 - Praxisplan Bei der Erstellung des
Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die
verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums
der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8. §
10 - Qualifikation der Praxisanleitung (1) Zur Praxisanleitung befähigt
ist eine Person, wenn sie 1. über eine Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung a) „Hebamme“ nach § 5 Absatz
1 des Hebammengesetzes oder b) „Hebamme“ oder
„Entbindungspfleger“ nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung verfügt, 2. über Berufserfahrung als
Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt, 3. eine berufspädagogische
Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat
und 4. kontinuierliche berufspädagogische
Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert. Die Länder können den Zeitraum,
in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu
absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist
entsprechend zu erhöhen. (2) Die in Absatz 1 geregelten
Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann
die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder
Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung
befähigt ist. §
11 - Praxisbegleitung Die Hochschule gewährleistet
nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem
Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden
Person die Beurteilung der studierenden Person vor. §
12 - Tätigkeitsnachweis In dem Tätigkeitsnachweis nach
§ 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende
Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in
Anlage 3 ausübt. Teil
2 Staatliche
Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Abschnitt
1 Gemeinsame
Bestimmungen für die staatliche Prüfung §
13 - Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung (1) Gegenstand der staatlichen Prüfung
zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen. (2) Die staatliche Prüfung
besteht aus 1. einem schriftlichen Teil, 2. einem mündlichen Teil und 3. einem praktischen Teil. (3) Die Teile der staatlichen Prüfung
werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen
durchgeführt. §
14 - Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses (1) An jeder Hochschule, die das
Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss ist für
die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig. §
15 - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss
besteht aus den folgenden Mitgliedern: 1. einer Vertreterin oder einem
Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person,
die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe
betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender, 3. einer Prüferin oder einem Prüfer,
die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist, 4. einer Prüferin oder einem Prüfer,
die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, und 5. einer Prüferin oder einem Prüfer,
die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und
Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist. Kooperiert die Hochschule nach §
75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch
Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses
werden. (2) Als Prüferin oder Prüfer
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzt. (3) Das Mitglied nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige
Behörde unterstützt. (4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen. §
16 - Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses (1) Die zuständige Behörde
bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15
Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung
der oder des Vorsitzenden. (2) Die Hochschule bestimmt die
oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer
2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des
Vorsitzenden. (3) Die beiden Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die
Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung
sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede
Prüferin und jeden Prüfer. §
17 - Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der
staatlichen Prüfung Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung
teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur
Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4
und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt. §
18 - Zulassung zur staatlichen Prüfung (1) Auf Antrag der studierenden
Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die
studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird. (2) Die Voraussetzungen der
Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer
jeweiligen Prüfungsordnung. Dabei berücksichtigt sie, dass die
studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung nur
teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach
§ 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt
hat. §
19 - Nachteilsausgleich (1) Einer studierenden Person mit
Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der
staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. (2) Der Nachteilsausgleich wird
nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur
staatlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses beantragt worden ist. (3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
entscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches
Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches
Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der
Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest
oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der
Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht. (4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen
ist. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den
Nachteilsausgleich nicht verändert werden. §
20 - Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung Die
in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person
werden wie folgt benotet: Erreichter
Wert Note
Notendefinition 1
bis unter 1,50 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maß entspricht 2
1,50 bis unter 2,50 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht 3
2,50 bis unter 3,50 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht 4
3,50 bis einschließlich 4,00 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im 5 über 4,00 mangelhaft (5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht
Abschnitt
2 Schriftlicher
Teil der staatlichen Prüfung §
21 - Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung (1) Gegenstand des schriftlichen
Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1. schwerpunktmäßig
Kompetenzbereich I, 2. Kompetenzbereich II, 3. Kompetenzbereich IV und 4. Kompetenzbereich V. (2) Die Aufgaben für die
Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
§
22 - Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung (1) Jede Klausur des
schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von zwei Prüferinnen
oder Prüfern zu benoten. (2) Auf der Grundlage der
Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des §
23 - Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung (1) Der schriftliche Teil der
staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit
„ausreichend“ benotet worden ist. (2) Für jede studierende Person,
die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung. (3) In die Note des schriftlichen
Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher
Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem
Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn 1. den Klausuren unterschiedliche
Module zu Grunde liegen und 2. die unterschiedlichen Module
hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind. Abschnitt
3 Mündlicher
Teil der staatlichen Prüfung §
24 - Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung (1) Gegenstand des mündlichen
Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1. Kompetenzbereich IV, 2. Kompetenzbereich V und 3. Kompetenzbereich VI. Im mündlichen Teil der
staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1
hergestellt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden
auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt. §
25 - Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung (1) Der mündliche Teil der
staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. (2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von
Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die
betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse
der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht. §
26 - Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung (1) Der mündliche Teil der
staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die
ihn abgenommen haben. (2) Aus den einzelnen Noten der
Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das
arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen. §
27 - Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung Der mündliche Teil der
staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens
mit „ausreichend“ benotet worden ist. Abschnitt
4 Praktischer
Teil der staatlichen Prüfung §
28 - Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1) Gegenstand des praktischen
Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen
Kompetenzbereichen der Anlage 1. (2) Der praktische Teil der
staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des
praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind: 1. im ersten Prüfungsteil
Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage
1, 2. im zweiten Prüfungsteil
Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1, 3. im dritten Prüfungsteil
Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“
der Anlage 1. (3) Die Prüfungsaufgaben werden
auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15
Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt. §
29 - Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung (1) Der erste und der dritte Prüfungsteil
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im
Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete
Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des
Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen
Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort
durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen
und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der
dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit
Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden. (2) Der zweite Prüfungsteil wird
an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und
Simulationspersonen. §
30 - Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1) Der erste Prüfungsteil des
praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus 1. einem Vorbereitungsteil, 2. einer Fallvorstellung mit
einer Dauer von höchstens 15 Minuten, 3. der Durchführung der
geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie 4. einem Reflexionsgespräch mit
einer Dauer von höchstens 15 Minuten. (2) Der zweite Prüfungsteil
besteht aus 1. einem Vorbereitungsteil, 2. mindestens drei
Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten, 3. der Simulation der geplanten
und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie 4. einem Reflexionsgespräch mit
einer Dauer von höchstens 30 Minuten. (3) Der dritte Prüfungsteil
besteht aus 1. einem Vorbereitungsteil, 2. einer Fallvorstellung mit
einer Dauer von höchstens 15 Minuten, 3. der Durchführung der
geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie 4. einem Reflexionsgespräch mit
einer Dauer von höchstens 15 Minuten. (4) Im Vorbereitungsteil für den
jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen
Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für den
Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren.
Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt. §
31 - Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1) Der praktische Teil der
staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. (2) Der praktische Teil der
staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360
Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf
Werktagen unterbrochen werden. (3) Der praktische Teil der
staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.
Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur
Abnahme der praktischen Prüfung geeignet. §
32 - Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1) Der jeweilige Prüfungsteil
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen
oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben. (2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen
oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des
jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer.
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen. §
33 - Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1) Der praktische Teil der
staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit
mindestens „ausreichend“ benotet worden ist. (2) Für jede studierende Person,
die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung. (3) In die Note des praktischen
Teils der staatlichen Prüfung geht ein: 1. die Note des ersten Prüfungsteils
mit 20 Prozent, 2. die Note des zweiten Prüfungsteils
mit 60 Prozent und 3. die Note des dritten Prüfungsteils
mit 20 Prozent. Abschnitt
5 Weitere
Vorschriften §
34 - Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung (1) Die staatliche Prüfung hat
bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den
praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat. (2) Für jede studierende Person,
die die staatliche Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung. (3) In die Gesamtnote der
staatlichen Prüfung geht ein: 1. die Note des schriftlichen
Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel, 2. die Note des mündlichen Teils
der staatlichen Prüfung mit einem Drittel und 3. die Note des praktischen Teils
der staatlichen Prüfung mit einem Drittel. §
35 - Zeugnis (1) Das Zeugnis zum Abschluss des
Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde auszustellen. (2) Im Zeugnis wird das Ergebnis
der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen. §
36 - Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche
Praxiseinsätze (1) Wenn eine studierende Person 1. eine Klausur des schriftlichen
Teils der staatlichen Prüfung, 2. den mündlichen Teil der
staatlichen Prüfung oder 3. einen Prüfungsteil des
praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie den
betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen. (2) Die Wiederholung hat die
studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
beantragen. (3) Hat die studierende Person
einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht
bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an
einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die
studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen
Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz
absolviert hat. (4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen
Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. §
37 - Rücktritt von der staatlichen Prüfung (1) Tritt eine studierende Person
nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem
Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich
den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Teilt die studierende Person
den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt
betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden. (3) Stellen die Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1
als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten
Attests zu verlangen. (4) Stellen die Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1
nicht bestanden. §
38 - Versäumnisse Versäumt eine studierende Person
einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1
bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils
der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis. §
39 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche (1) Hat eine studierende Person
die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem
Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so können die Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für
nicht bestanden erklären. (2) Bei einer erheblichen Störung
ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten
staatlichen Prüfung zulässig. (3) Bei einem Täuschungsversuch
ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss
der staatlichen Prüfung zulässig. §
40 - Niederschrift (1) Über die staatliche Prüfung
ist eine Niederschrift zu erstellen. (2) Aus der Niederschrift müssen
Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa
vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. §
41 - Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme (1) Die Klausuren der staatlichen
Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur
staatlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche Prüfung
sind zehn Jahre aufzubewahren. (2) Nach Abschluss der
staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die
sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. (3) Näheres zur Einsichtnahme in
Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hochschule. Teil
3 Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung §
42 - Erlaubnisurkunde (1) Bei der Erteilung der
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des
Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der
Erlaubnisurkunde nach Anlage 4. (2) Im Fall eines Antrags nach §
74 Absatz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei
der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 5. (3) Im Fall des Zugangs zum
Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe
bb oder cc des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der
Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6. Teil
4 Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen Abschnitt
1 Verfahren §
43 - Fristen (1) Beantragt eine Person, die außerhalb
des Geltungsbereiches des Hebammengesetzes eine Ausbildung absolviert hat,
eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige
Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit,
welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der
Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Hebammengesetzes
erforderlich sind. (2) Legt die antragstellende
Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben
worden ist, entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag nach
Absatz 1 kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person. (3) Legt die antragstellende
Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem Drittstaat, der kein
gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem
anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem
gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, entscheidet die zuständige
Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens jedoch
vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die
antragstellende Person. (4) Im Fall des § 81a des
Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten
erfolgen.
§ 43a - Erforderliche Unterlagen (1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache, 2. einen Identitätsnachweis, 3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, 5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und 6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbene Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen. (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 des Hebammengesetzes oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 43 Absatz 2 bis 4. (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere 1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, 2. ein Geschäftskonzept oder 3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. §
44 - Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede (1) Stellt die Behörde
hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche
Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen
rechtsmittelfähigen Bescheid. (2) Der Bescheid enthält
folgende Angaben: 1. das Niveau der in Deutschland
verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden
Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L
255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom
15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Themenbereiche oder
Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind, 3. eine inhaltliche Erläuterung
der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen,
dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die
Kompetenzen verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Hebammenberufs
notwendig sind, 4. eine Begründung, warum die
antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 56 des Hebammengesetzes durch
Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufserfahrung
oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und 5. die Anpassungsmaßnahmen nach
Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils. Abschnitt
2 Anpassungsmaßnahmen
nach § 58 des Hebammengesetzes §
45 - Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung (1) In der Eignungsprüfung hat
die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt,
die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede erforderlich sind. (2) Die Eignungsprüfung ist eine
praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die
zu prüfende Person hat in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass
sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und insbesondere über
die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwangerschaft,
Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern
und zu leiten. Im Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine
situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren
Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen
zu zeigen. (3) Die Betreuungssituationen
sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I
der Anlage 1 zuzuordnen: 1. dem Kompetenzbereich I.1
„Schwangerschaft“, 2. dem Kompetenzbereich I.2
„Geburt“ und 3. dem Kompetenzbereich I.3
„Wochenbett und Stillzeit“. (4) Die Prüfungsteile zu den
Betreuungssituationen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich
im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern
hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß §
16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer
verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen
auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen
und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der
dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Eignungsprüfung mit
Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden. (5) Der Prüfungsteil zur
Betreuungssituation nach Absatz 3 Nummer 2 wird mit Modellen und
Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt. (6) Die zuständige Behörde legt
die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest. §
46 - Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung wird als
staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung
der Eignungsprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass
antragstellende Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können. (2) Die Eignungsprüfung soll für
jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie wird
von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder
nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung
sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
praktische Vorgehen beziehen. (3) Die Eignungsprüfung ist
erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede
Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das
Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden
Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen
und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und
Prüfern über das Bestehen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen
zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein
Fragerecht zu. Ist eine Betreuungssituation nicht bestanden worden, so
darf sie einmal wiederholt werden. (4) Über die bestandene
Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
erteilt. (5) Soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung
der Eignungsprüfung entsprechend.
§
47 - Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs (1) Ziel des Anpassungslehrgangs
nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde
festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige
Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des
Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs
erreicht werden kann. (2) Der Anpassungslehrgang wird
in Form von 1. theoretischen und praktischen
Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder 2. Praxiseinsätzen in Krankenhäusern,
bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten
Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes
oder 3. beidem durchgeführt. (3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.
Abschnitt
3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes
§
48 - Gegenstand der Kenntnisprüfung (1) In der Kenntnisprüfung hat
die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt,
die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. (2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.
§
49 - Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung (1) Im mündlichen Teil der
Kenntnisprüfung ist eine Aufgabenstellung zu bearbeiten, die
Anforderungen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens zwei
weiteren Kompetenzbereichen enthält. Die Prüfungsaufgabe besteht in der
Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Betreuungskontext als
dem des praktischen Teils der Prüfung. (2) Der mündliche Teil der Prüfung
soll mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er
wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3
oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer
nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. (3) Der mündliche Teil der
Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und
Prüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte Leistung übereinstimmend
mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass
die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen oder Prüfer zu einer
unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das Bestehen. Die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der
Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu.
§
50 - Praktischer Teil der Kenntnisprüfung (1) Im praktischen Teil der
Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person in drei Betreuungssituationen
nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und
insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und
evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im Rahmen der Betreuung hat die
zu prüfende Person eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu
betreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die
Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen. (2) Die Betreuungssituationen
sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I
der Anlage 1 zuzuordnen: 1. dem Kompetenzbereich I.1
„Schwangerschaft“, 2. dem Kompetenzbereich I.2
„Geburt“ und 3. dem Kompetenzbereich I.3
„Wochenbett und Stillzeit“. (3) Die Prüfungsteile zu den
Betreuungssituationen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich
im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern
hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß §
16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer
verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen
auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen
und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der
dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Kenntnisprüfung mit
Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden. (4) Der Prüfungsteil zur
Betreuungssituation nach Absatz 2 Nummer 2 wird mit Modellen und
Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt. (5) Die Hochschulen legen im
Benehmen mit den zuständigen Behörden die Prüfungsorte für die
einzelnen Prüfungsteile fest. (6) Der praktische Teil der Prüfung
soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern.
Die Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz
1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder
einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während
der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die
sich auf das praktische Vorgehen beziehen. (7) Der praktische Teil der Prüfung
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede
Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das
Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden
Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen
und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und
Prüfern über das Bestehen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu.
§
51 - Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung (1) Die Kenntnisprüfung wird als
staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung
der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass
antragstellende Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können. (2) Die Kenntnisprüfung darf im
mündlichen Teil sowie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils,
die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. (3) Soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung
der Kenntnisprüfung entsprechend. (4) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.
§
52 - Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs (1) Ziel des Anpassungslehrgangs
nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die
teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des
Berufs der Hebamme erforderlich sind. Die zuständige Behörde legt die
Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass
das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann. (2) Der Anpassungslehrgang wird
in Form von 1. theoretischen und praktischen
Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder 2. Praxiseinsätzen mit
theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen
Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten
Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes
oder 3. beidem durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
§
53 - Abschluss des Anpassungslehrgangs (1) Der Anpassungslehrgang nach
§ 59 des Hebammengesetzes schließt mit einer Prüfung über die
vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab. (2) Das Abschlussgespräch eines
Anpassungslehrgangs wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15
Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit einer
praxisanleitenden Person nach § 52 Absatz 2 Satz 2, die die teilnehmende
Person während des Lehrgangs betreut hat, geführt. (3) Ergibt sich in dem
Abschlussgespräch, dass die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang
nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer
nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen
mit der an dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden Person über eine
angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist
nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht
erteilt werden, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal
wiederholen. (4) Die durchführenden
Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen
gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 10.
Abschnitt
4 Nachweise
der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen
und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
§
54 - Nachweise der Zuverlässigkeit (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 des
Hebammengesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen
Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung
oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug
vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die
antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. (2) Hat die für die Erteilung
der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in
Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Behörde
des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt,
dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem
Hebammenberuf entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. (3) Hat die für die Erteilung
der Erlaubnis zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes eingetreten sind und im Hinblick
auf die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes
von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des
Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatsachen zu überprüfen
und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des
Herkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen
und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. (4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Strafregisterauszüge ausgestellt noch die nach Absatz 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder über die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt, ersetzen.
§
55 - Nachweise der gesundheitlichen Eignung (1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 des
Hebammengesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden
Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen. (2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.
§
56 - Aktualität von Nachweisen Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.
Abschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
§ 56a - Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 56b - Erforderliche Unterlagen (1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 2. einen Identitätsnachweis, 3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den Tätigkeiten einer Hebamme nur partiell entsprechen, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, 5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und 6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen. (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 59a des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 56c. (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere 1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, 2. ein Geschäftskonzept oder 3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. (7) Die §§ 54 bis 56 gelten entsprechend.
§ 56c - Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
§ 56d - Erlaubnisurkunde Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.
Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
§ 56e - Erforderliche Unterlagen (1) Personen, die eine Genehmigung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 2. einen Nachweis ihrer Identität sowie ihrer Staatsangehörigkeit, 3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist, 4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, 5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, 6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und 7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. (2) Im Fall von § 62a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Hebammengesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist. (3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. (4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen. (5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
Teil
5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§
57 - Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung (1) Für fachschulische
Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31.
Dezember 2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der
folgenden Absätze anzuwenden. (2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder. (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung
nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist,
wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede
Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu
benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne
Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen
Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen
nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die
entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen. (4) Im mündlichen Teil der Prüfung
nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird,
die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und
nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist
berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm
steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer
bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das
einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen
oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 20 zuzuordnen. (5) Der praktische Teil der Prüfung
nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
wird, wenn die Prüfung nach dem30. September 2023 durchgeführt wird, von
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am
praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein
Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für
den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten
der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt
auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert
ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen. (6) Für die Eignungsprüfung
nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während
einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird,
anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. (7) Für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 4 und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 gilt in diesen Fällen auch § 16a Absatz 3 Satz 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend. (8) Im Fall eines Antrags nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6a, wenn die antragstellende Person nicht über eine mindestens zwölfjährige allgemeine Schulbildung verfügt.
§
58 - Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben (1) Für Ausbildungen zur Hebamme
oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 in Form von
Modellvorhaben begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der
folgenden Absätze anzuwenden. (2) Im schriftlichen Teil der Prüfung
ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird,
jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach §
20 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die
einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der
einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf
zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist
die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen. (3) Im mündlichen Teil der Prüfung
wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird,
die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und
nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist
berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm
steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer
bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das
einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen
oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma
ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die
entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen. (4) Der praktische Teil der Prüfung
wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird,
von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20
benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt,
am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein
Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für
den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten
der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt
auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
§
59 - Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung (1) Auf Personen, die am 31.
Dezember 2019 als praxisanleitende Person tätig sind oder auf der
Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, ist § 10 Absatz 1
Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. (2) Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Absatzes 1 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.
§
60 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt
vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. § 43 Absatz 4
tritt am 1. März 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Anlage
1 (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, §
13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, §
45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen
für die staatliche Prüfung zur Hebamme (Fundstelle: BGBl. I 2020, 51 - 53)
I.
Selbstständige und evidenzbasierte Förderung und Leitung physiologischer
Prozesse während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Erkennen von Risiken
und Regelwidrigkeiten
bei der Frau und dem Kind sowie Gewährleistung einer kontinuierlichen Hebammenversorgung unter Hinzuziehung der erforderlichen ärztlichen Fachexpertise.
1. Schwangerschaft Die Absolventinnen und
Absolventen a) verfügen über
evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Schwangerschaft, b) stellen eine Schwangerschaft
fest und überwachen und beurteilen die mütterliche und kindliche Gesundheit sowie die
Entwicklung des ungeborenen Kindes durch erforderliche klinische Untersuchungen und
Assessmentinstrumente, c) klären über die
Untersuchungen auf, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder
von Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft geeignet sind;
verfügen über Kenntnisse über die Implikationen vorgeburtlicher genetischer
Untersuchungen und wirken bei Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin; die
Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes bleiben unberührt, d) beraten die Frau hinsichtlich
der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft und hinsichtlich eines gesunden
Lebensstils einschließlich ausgewogener Ernährung zur Förderung der mütterlichen
und kindlichen Gesundheit und lindern Schwangerschaftsbeschwerden durch
geeignete Maßnahmen, e) beurteilen die Ressourcen und
Belastungen der schwangeren Frau und ihrer Familie und wirken bei Bedarf auf die
Hinzuziehung weiterer Expertise hin, f) verfügen über Kenntnisse des
physiologischen Verlaufs der Geburt und des Wochenbetts sowie über Kenntnisse der
Prozesse der Familiengründung und bereiten die schwangere Frau und ihre Familie ihrer
individuellen Lebenssituation entsprechend auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft
vor, g) beraten die Frau bei der Wahl
des geeigneten Geburtsorts und erstellen mit ihr bei Bedarf einen individuellen Geburtsplan
und h) erkennen Anzeichen von
Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und ergreifen die im
jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung.
2. Geburt Die Absolventinnen und
Absolventen a) verfügen über
evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der physiologischen Geburt, b) leiten physiologisch
verlaufende Geburten bei Schädellage, führen bedarfsabhängig einen Scheidendammschnitt aus und
vernähen die Wunde oder unkomplizierte Geburtsverletzungen, untersuchen
und überwachen nach der Geburt die Frau und das Neugeborene und fördern die
Eltern-Kind-Bindung sowie die Aufnahme des Stillens, c) betreuen die Frau während der
Geburt und überwachen das ungeborene Kind sowie den Geburtsverlauf mit Hilfe
geeigneter klinischer und technischer Mittel, d) erkennen Anzeichen von
Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen und ergreifen die im
jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung, e) erklären der Frau und ihrer
Begleitperson bei Bedarf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung, f) übergeben die Frau, das
Neugeborene oder beide bei Bedarf fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung und leisten
Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe, g) führen im Dringlichkeitsfall
eine Steißgeburt durch, h) leiten im Notfall und bei
Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen ein und
führen insbesondere eine manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich
gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, durch, i) führen im Notfall die
Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau, beim Neugeborenen oder bei beiden durch, j) führen ärztlich angeordnete
Maßnahmen eigenständig durch, insbesondere Maßnahmen der Erstversorgung bei der Frau und
dem Neugeborenen nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen, und k) betreuen und begleiten die
Frau und ihre Familie bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
3. Wochenbett und Stillzeit Die Absolventinnen und
Absolventen a) verfügen über
evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung des physiologischen Wochenbetts, b) untersuchen und versorgen die
Frau und das Neugeborene und beurteilen die Gesundheit der Frau, des
Neugeborenen und des Säuglings sowie die Bedürfnisse und die Lebenssituation der Familie, c) erklären der Frau und dem
anderen Elternteil die postpartalen Adaptationsprozesse, fördern das Stillen, leiten die Frau zum
Stillen des Neugeborenen und Säuglings an und leisten Hilfestellung bei Stillproblemen, d) beraten die Frau und den
anderen Elternteil zur Ernährung, Pflege und Hygiene des Neugeborenen und des Säuglings,
leiten sie zur selbstständigen Versorgung des Neugeborenen und Säuglings an
und beraten sie bezüglich der Inanspruchnahme von Untersuchungen und Impfungen, e) erklären der Frau und dem
anderen Elternteil die Bedürfnisse eines Neugeborenen und Säuglings und die entsprechenden
Anzeichen dafür und leiten die Frau und den anderen Elternteil zu einer
altersgerechten Interaktion mit dem Neugeborenen und Säugling an, f) beraten die Frau zur Förderung
der Rückbildungsprozesse und eines gesunden Lebensstils, g) beraten die Frau zu Fragen der
Familienplanung und klären sie angemessen auf, h) erkennen Anzeichen von
Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, und ergreifen die im
jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung, i) erkennen belastende
Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei der Frau und ihrer Familie und wirken
bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin und j) erkennen die besondere
Bedarfslage von intergeschlechtlichen Neugeborenen und Säuglingen oder von Neugeborenen
und Säuglingen mit Behinderung und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin.
II.
Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und
Evaluation auch von
hochkomplexen Betreuungsprozessen unter Berücksichtigung von
Wirtschaftlichkeit, Effektivität,
Qualität, Gesundheitsförderung und Prävention während Schwangerschaft,
Geburt, Wochenbett und Stillzeit
Die Absolventinnen und
Absolventen 1. erschließen und bewerten
gesicherte Forschungsergebnisse entsprechend dem allgemein anerkannten Stand
hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher
Erkenntnisse und integrieren diese Erkenntnisse in ihr Handeln, 2. nutzen digitale Fertigkeiten,
forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestaltung einer
wirtschaftlichen, effektiven und qualitativ hochwertigen Hebammentätigkeit, 3. führen selbstständig die
Planung, Organisation, Implementierung, Steuerung und Evaluation von Betreuungsprozessen bei
Frauen (und ihren Familien) während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit bei
physiologischem Verlauf durch und berücksichtigen kontinuierlich die Bedürfnisse der Frau und des
Kindes sowie die Gesundheitsförderung und Prävention, 4. kooperieren mit Ärztinnen und
Ärzten und anderen Berufsgruppen bei der Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und
Evaluation von Betreuungsprozessen bei Frauen und ihren Familien mit pathologischem Verlauf während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und 5. analysieren, evaluieren und
reflektieren Effektivität und Qualität ihres beruflichen Handelns während Schwangerschaft, Geburt,
Wochenbett und Stillzeit auf der Grundlage hebammen- und bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse.
III.
Förderung der Selbstständigkeit der Frauen und Wahrung ihres Rechts auf
Selbstbestimmung während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit unter Einbezug ihrer Lebenssituation,
ihrer biographischen Erfahrungen sowie von Diversitätsaspekten unter Beachtung der rechtlichen Handlungspflichten
Die
Absolventinnen und Absolventen 1. berücksichtigen und unterstützen
die Autonomie und Selbstbestimmung der Frauen unter Einbezug ihrer Rechte, ihrer
konkreten Lebenssituation, der ethnischen Herkunft, dem sozialen, biographischen, kulturellen und
religiösen Hintergrund, der sexuellen Orientierung und Transsexualität,
Intergeschlechtlichkeit sowie der Lebensphase der Frauen und ihrer
Familien, 2. berücksichtigen die
besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie von Frauen mit
Erfahrungen von Gewalt, insbesondere von sexualisierter Gewalt sowie der weiblichen
Genitalverstümmelung, 3. beraten Frauen und ihre
Familien zu Hilfsangeboten im Fall von Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt, wirken bei einem Risiko
im Hinblick auf Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch des Säuglings auf die
Inanspruchnahme von präventiven Unterstützungsangeboten hin und 4. leiten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die erforderlichen Schritte ein.
IV. Personen- und situationsorientierte Kommunikation während des Betreuungsprozesses
Die Absolventinnen und
Absolventen 1. tragen durch personen- und
situationsorientierte Kommunikation mit Frauen, Kindern und Bezugspersonen zur Qualität des
Betreuungsprozesses bei, 2. tragen durch ihre
Kommunikation zur Qualität der interprofessionellen Versorgung des geburtshilflichen Teams und in
sektorenübergreifenden Netzwerken bei, 3. gestalten und evaluieren
theoriegeleitet Beratungskonzepte sowie Kommunikations- und Beratungsprozesse und 4. tragen durch zeitnahe,
fachgerechte und prozessorientierte Dokumentation von Maßnahmen während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit zur Qualität der Informationsübermittlung und zur Patientensicherheit bei.
V.
Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in
unterschiedlichen systemischen
Kontexten, Weiterentwicklung der hebammenspezifischen Versorgung von
Frauen und ihren Familien sowie Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitäts-
und Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards
Die Absolventinnen und
Absolventen 1. analysieren und reflektieren
die hebammenrelevanten Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen und die
intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit, 2. entwickeln bei der
Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor allem für
regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe und setzen diese Lösungen
teamorientiert um, 3. wirken mit an der
interdisziplinären Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsbasierten,
evidenzbasierten und innovativen Versorgungskonzepten während Schwangerschaft, Geburt,
Wochenbett und Stillzeit und 4. wirken mit an der intra- und
interdisziplinären Entwicklung, Implementierung und Evaluation von Qualitätsmanagementkonzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.
VI.
Reflexion und Begründung des eigenen Handelns unter Berücksichtigung der
rechtlichen, ökonomischen
und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung
Die Absolventinnen und
Absolventen 1. analysieren wissenschaftlich
begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen und beteiligen
sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur qualitätsgesicherten Hebammentätigkeit, 2. identifizieren berufsbezogene
Fort- und Weiterbildungsbedarfe und erkennen die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens als
einen Prozess der fortlaufenden persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung, 3. analysieren und reflektieren
wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und Einstellungen, 4. orientieren sich in ihrem
Handeln in der Hebammenpraxis an der Berufsethik ihrer Profession und treffen in moralischen Konflikt-
und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung der
Menschenrechte und 5. entwickeln ein fundiertes
berufliches Selbstverständnis und wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit.
Anlage
2 (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung
der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums (Fundstelle: BGBl. I 2020, 54)
Anlage
3 (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt
der Praxiseinsätze (Fundstelle: BGBl. I 2020, 55)
Während der Praxiseinsätze sind
insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. Beratung Schwangerer mit
mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen, 2. Überwachung und Pflege von
mindestens 40 Frauen während der Geburt, 3. Durchführung von mindestens
40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht werden kann, kann sie im
begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die studierende Person außerdem an
20 weiteren Geburten teilnimmt, 4. aktive Teilnahme an ein oder
zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich,
ist der Vorgang zu simulieren, 5. Durchführung des
Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die
Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung
der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahmefall auch simuliert
werden, 6. Überwachung und Pflege von 40
gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochenbett, 7. Überwachung und Pflege,
einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100 gesunden Neugeborenen, 8. Überwachung und Pflege von
Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken
Neugeborenen, 9. Pflege pathologischer Fälle
in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 10. Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.
Anlage
4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ (Fundstelle: BGBl. I 2020, 56)
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