Landesrecht
Jedes
Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat (im wesentlichen
gleichlautende) Rechtsverordnungen über die Berufspflichten
von Hebammen und Entbindungspflegern erlassen - hier
exemplarisch aus Baden-Württemberg!
Verordnung
des Sozialministeriums über die Berufspflichten der Hebammen
und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung
- HebBO)
vom
02.12.2016, in Kraft seit 01.07.2017
§
1 - Anwendungsbereich
Diese
Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in
Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für
Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringer im
Sinne von Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) vorübergehend
und gelegentlich in Baden-Württemberg tätig sind.
§
2 - Aufgaben und Pflichten
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden,
Wöchnerinnen, Müttern und Neugeborenen Hilfe zu leisten und
Rat zu geben. Dabei ist deren Gesundheit zu fördern, zu schützen
und zu erhalten. Bei der Betreuung sind neben medizinischen
auch soziale und
psychosoziale Faktoren, insbesondere in belastenden
Lebenssituationen, zu berücksichtigen. Die Schwangere, Gebärende,
Wöchnerin oder Mutter ist zur Mitarbeit zu gewinnen, ihre
Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung sind zu fördern,
zu schützen und zu erhalten.
(2)
Im Rahmen dieser Aufgaben führen Hebammen und
Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in
eigener Verantwortung aus:
1.
angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der
Familienplanung,
2.
Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal
verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur
Beobachtung des Verlaufs einer normalen
Schwangerschaft
notwendigen Untersuchungen,
3.
Durchführung und Veranlassung von Untersuchungen, die für
eine möglichst frühzeitige Feststellung eines regelwidrigen
oder pathologischen Schwangerschaftsverlaufs oder einer
Risikoschwangerschaft notwendig sind und Aufklärung über
diese Untersuchungen,
4.
Hilfeleistung bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen sowie
Beratung über Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft
und Mutterschaft,
5.
Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf
die Geburt und das Stillen einschließlich Beratung in Fragen
der Hygiene und Ernährung,
6.
Betreuung der Gebärenden während der Geburt oder Fehlgeburt
und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe
geeigneter klinischer und technischer Mittel,
7.
Durchführung von Normalgeburten bei Schädellage einschließlich
eines gegebenenfalls erforderlichen Dammschnitts, Nähen eines
unkomplizierten Dammrisses oder -schnittes sowie im Notfall
die Durchführung von Beckenendlagengeburten,
8.
Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten und
Risikofaktoren bei der Mutter oder beim Kind, die ein ärztliches
Eingreifen oder die Einweisung in eine Klinik erfordern,
Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit einer Ärztin
oder eines Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der
Plazenta einschließlich gegebenenfalls manuelle
Nachuntersuchung der
Gebärmutter, Einleitung und Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen in Notfällen und gegebenenfalls die sofortige
Wiederbelebung des Neugeborenen bis zum Eintreffen einer
Ärztin
oder eines Arztes sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen
Maßnahmen, § 3 Absatz 4 bleibt hiervon unberührt,
9.
Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen sowie
des Säuglings im erforderlichen Umfang, einschließlich
Prophylaxe-Maßnahmen und Blutentnahmen für
Screening-Untersuchungen, weitere notwendige Untersuchungen
und Maßnahmen in
Notfällen
sowie Hinweis auf Impfungen entsprechend den Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut, bei
Bedarf, insbesondere in belastenden Lebenssituationen, bis zu
einem Jahr nach der Geburt,
10.
Betreuung und Pflege der Wöchnerin und Mutter, Untersuchung
und Überwachung des Zustands der Mutter nach der Geburt im
erforderlichen Umfang sowie Beratung und Anleitung zur Pflege
und Ernährung des Neugeborenen sowie des Säuglings und der
Mutter in der Regel bis zu zwölf Wochen nach der Geburt
(davon in den ersten zehn Tagen engmaschig), bei
Bedarf, insbesondere in belastenden Lebenssituationen, bis zu
einem Jahr nach der Geburt,
11.
Anleitung und Beratung der Eltern und Mutter bis zu einem Jahr
nach der Geburt, insbesondere psychosoziale Unterstützung in
belastenden Lebenssituationen und im Hinblick auf die Pflege
des Kindes und die Ernährung von Mutter und Kind,
12.
Beratung und Anleitung zum Stillen bis zum Ende der
Stillphase,
13.
Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung, § 3
Absatz 4 bleibt hiervon unberührt,
14.
Abfassen der erforderlichen Dokumentation über die
vorgenannten Maßnahmen und Befunde,
15.
Anwendung komplementärmedizinischer Verfahren nach
entsprechender Fortbildung im Rahmen des Berufsbildes und
16.
Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung
und der gesetzlichen Vorschriften.
(3)
Hebammen und Entbindungspfleger haben das Recht der Frau auf
freie Wahl des Geburtsorts zu beachten. Außer im Notfall
steht es der Hebamme und dem Entbindungspfleger frei,
eine Betreuung abzulehnen.
(4)
Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende,
Wöchnerinnen und Mütter über jede beabsichtigte Maßnahme
und deren Folgen aufzuklären.
(5)
Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf
entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen,
psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen
Erkenntnisse
gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich über die für die
Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und
diese zu beachten sowie sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung
zu beteiligen. Sie haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
kollegial zusammenzuarbeiten.
§
3 - Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen
regelgerechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt, des
Wochenbettes und der Mutterschaft bis zu einem Jahr nach der
Geburt oder bis zum Ende der Stillphase. Die Behandlung
regelwidriger Vorgänge bei Schwangeren,
Gebärenden, Wöchnerinnen, Müttern und Neugeborenen ist der
Ärztin oder dem Arzt vorbehalten.
(2)
Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Regelwidrigkeiten
und Risikofaktoren zu achten und gegebenenfalls dafür zu
sorgen, dass eine Ärztin oder ein Arzt beigezogen wird oder
die Verlegung in eine Klinik zu veranlassen. Auf Wunsch der
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin
oder Mutter hat die Hebamme oder der Entbindungspfleger eine
Ärztin oder einen Arzt hinzuziehen. Wird die notwendige
Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes von der
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin oder Mutter abgelehnt,
sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet, darauf
hinzuwirken, dass eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird
oder eine Einweisung in eine Klinik erfolgt.
Wird
die notwendige Hinzuziehung dennoch abgelehnt, so hat sich die
Hebamme oder der Entbindungspfleger dies schriftlich bestätigen
zu lassen, soweit dies möglich ist.
(3)
Übernimmt eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung im Falle
einer Regelwidrigkeit, so ist sie oder er gegenüber der
Hebamme oder dem Entbindungspfleger weisungsbefugt.
(4)
Verlangt eine Ärztin oder ein Arzt von der Hebamme oder dem
Entbindungspfleger eine geburtshilfliche Handlung, die dieser
Verordnung oder den anerkannten Regeln der Geburtshilfe
widerspricht, hat die Hebamme oder der Entbindungspfleger die
Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen und dies zu
dokumentieren. Hebammen und Entbindungspfleger können in
diesem Fall die Ausführung verweigern.
§
4 - Anwendung von Arzneimitteln
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger dürfen zur Behandlung
regelgerechter Beschwerden in der Schwangerschaft, während
der Geburt und im Wochenbett nichtverschreibungspflichtige
Arzneimittel
verwenden.
(2)
Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche
Verordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:
1.
Wehenmittel, Mutterkornpräparate oder eine Kombination beider
Wirkstoffe zur Blutstillung bei der Gefahr oder dem Auftreten
bedrohlicher Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls eine
Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen werden
kann oder die rechtzeitige Einweisung in eine Klinik nicht möglich
ist,
2.
wehenhemmende Mittel zur Überbrückung einer Notfallsituation
bis zur Einweisung oder Aufnahme in eine Klinik,
3.
ein Lokalanästhetikum im Falle des Nähens einer
Geburtsverletzung.
Sie
haben hierbei die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21.
Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 16. Februar 2016 (BGBl. I S. 237) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(3)
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben
Arzneimittel nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend dem von
ihnen angebotenen Tätigkeitsspektrum verfügbar
zu halten.
(4)
Hebammen und Entbindungspfleger haben Arzneimittel vor dem
Zugriff Unbefugter geschützt zu lagern. Die Qualität der
Arzneimittel darf durch die Art und Weise der Lagerung nicht
nachhaltig beeinflusst werden. Arzneimittel sind so zu lagern,
dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden. Die
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 26.
November 2010 (BGBl. I S. 1644), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49, 91) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über
die Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen sind zu beachten.
§
5 - Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im
Rahmen ihrer Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden
ist, zu schweigen (§ 203 des Strafgesetzbuches).
Die Schweigepflicht umfasst auch schriftliche Mitteilungen der
betreuten Frauen sowie Untersuchungsbefunde. Die
Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen oder Ärzten
sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der
Behandlung oder Betreuung
mitwirken.
(2)
Den betreuten Frauen und Neugeborenen ist auf Antrag Auskunft
zu erteilen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten
einschließlich deren Herkunft, über die Empfängerinnen und
Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden, und über
den Zweck der Verarbeitung sowie Einsicht in alle sie
betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Auskunftserteilung
unterbleibt, wenn dem Auskunftsbegehren überwiegende
berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.
(3)
Hebammen und Entbindungspfleger sind zur Offenbarung befugt,
soweit sie von der Schweigepflicht entbunden sind, oder die
Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts,
insbesondere dem Wohl des Kindes, erforderlich ist. Sonstige
gesetzliche Melde-, Anzeige-
und Beratungspflichten, insbesondere die Meldepflichten nach
dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten nach dem
Personenstandsgesetz im Zusammenhang mit einer vertraulichen
Geburt nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und die
Pflichten zur Sicherung
der Beratung von Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
§
6 - Dokumentations- und Sicherungspflichten
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger haben über die in Ausübung
ihres Berufs getroffenen Feststellungen und Maßnahmen bei
Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Müttern,
Neugeborenen und Säuglingen sowie die Anwendung von
Arzneimitteln Aufzeichnungen nach Maßgabe
der als Anlage 1 beigefügten Richtlinie für die
Dokumentation der Hebammenhilfe abzufassen.
(2)
Die Aufzeichnungen sind unter Beachtung der beruflichen
Schweigepflicht und der Bestimmungen über den Datenschutz
mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen
gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht
besteht. Alle Aufzeichnungen sind durch besondere Vorkehrungen
vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
(3)
Hebammen und Entbindungspfleger haben ihre Aufzeichnungen auch
nach dem Ende ihrer beruflichen Tätigkeit entsprechend den
Anforderungen des Absatzes 2 aufzubewahren oder dafür Sorge
zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Bei
Aufgabe oder Übergabe
ihrer Praxis dürfen sie ihre Aufzeichnungen nur mit
schriftlicher Einwilligung der betroffenen Frauen und
Neugeborenen an die Praxisnachfolgerin oder den
Praxisnachfolger übergeben. Die Einwilligung kann auch in
elektronischer Form erfolgen. Nach dem Tod der Hebamme
oder des Entbindungspflegers haben die Erben, die
Praxisnachfolgerin oder der Praxisnachfolger für die
ordnungsgemäße Aufbewahrung nach Absatz 2 zu sorgen. Die
Aufzeichnungen sind hierbei unter Verschluss zu halten und
getrennt von eigenen Unterlagen aufzubewahren.
Die Aufzeichnungen dürfen nur mit Einwilligung der
betroffenen Frauen und Neugeborenen eingesehen und
weitergegeben werden.
(4)
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen
Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige
Verwendung zu verhindern. Absatz 2 gilt entsprechend.
§
7 - Fortbildung
Hebammen
und Entbindungspfleger haben sich durch geeignete Maßnahmen
beruflich fortzubilden. Geeignete Inhalte von Fortbildungen
sind insbesondere solche nach Maßgabe
der Anlage 2. Sie sollen neben dem Studium der Fachliteratur
an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 40 Stunden
bzw. – sofern sie in der Geburtshilfe
tätig sind – von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum
von drei Jahren teilnehmen. Die Erfüllung der
Fortbildungspflicht ist auf Verlangen dem zuständigen
Gesundheitsamt
nachzuweisen. Der Nachweis kann auch in elektronischer Form
erbracht werden.
§
8 - Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
(1)
Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind
verpflichtet,
1.
Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen
der Niederlassung dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
bei Beginn der Berufsausübung ist die Berechtigung zum Führen
der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
2.
dem Gesundheitsamt die notwendigen Auskünfte zur eigenen
Person zu erteilen und diesbezügliche Nachweise vorzulegen,
3.
den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden,
insbesondere dem Gesundheitsamt, auf deren Anforderung
anonymisierte Auskünfte für medizinalstatistische Zwecke zu
erteilen,
4.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit zu versichern,
5.
sich gegenseitig kollegial zu vertreten,
6.
dafür zu sorgen, dass ihnen jederzeit eine Nachricht übermittelt
oder hinterlassen werden kann,
7.
die von ihnen betreuten Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen
und Mütter über ihre Erreichbarkeit, Vertretungsregelung und
die Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfsfall aufzuklären,
8.
die für die Berufsausübung erforderlichen Instrumente,
Arzneimittel und Materialien bereitzuhalten und die
Instrumente zu warten und
9.
sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung für außerklinische
Geburtshilfe, beispielsweise bundes- oder landesweiten
Perinatalerhebungen, zu beteiligen.
(2)
Hebammen und Entbindungspfleger dürfen nicht in berufsunwürdiger
Weise tätig werden. Sie können ihre Praxis durch ein Schild
kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und
Sprechstundenzeiten angibt.
(3)
Hebammen und Entbindungspfleger üben kein Gewerbe aus.
(4)
Hebammen und Entbindungspfleger haben dem Gesundheitsamt
unverzüglich zu melden, wenn eine von ihnen betreute
Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder Mutter oder ein von
ihnen betreutes Neugeborenes während der Zeit der Betreuung
oder im Anschluss an die Betreuung
verstorben ist und ein Zusammenhang zwischen Betreuung und
Todeseintritt nicht ausgeschlossen werden kann. Sie haben dem
Gesundheitsamt Einblick in sämtliche fallbezogenen
Aufzeichnungen zu gewähren. Satz 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn bei einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger
betreuten Frau im Zusammenhang mit der Betreuung eine
Totgeburt eintritt. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
Die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach Absatz 1
Nummer 1 bis 3 können auch in elektronischer Form erbracht
werden.
§
9 - Berufliche Kooperation
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ihren Beruf einzeln
oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft ausüben. Eine
Berufsausübungsgemeinschaft ist ein für eine gewisse Dauer
angelegter Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Hebammen
und Entbindungspflegern zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung.
Die eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht
gewerbliche Berufsausübung muss gewährleistet sein. Jede
Hebamme und jeder Entbindungspfleger hat dafür Sorge zu
tragen, dass die beruflichen Pflichten dieser Verordnung
eingehalten werden. Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften
ist zulässig.
(2)
Die Berufsausübungsgemeinschaft kann in Form einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer
Partnerschaftsgesellschaft geschlossen werden.
Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur Hebammen
und Entbindungspfleger sein.
(3)
Eine Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen
Praxissitz. Mehrere Praxissitze sind zulässig, soweit an
jedem Praxissitz mindestens eine Gesellschafterin oder ein
Gesellschafter eine ausreichende Versorgung der Schwangeren,
Gebärenden, Wöchnerinnen, Mütter
und Neugeborenen sicherstellt.
(4)
Das Recht der Frau auf die freie Wahl des Geburtsorts muss bei
allen Formen der gemeinsamen Berufsausübung gewährleistet
werden.
(5)
Beginn und Beendigung sowie personelle Veränderungen der
Berufsausübungsgemeinschaft sind dem zuständigen
Gesundheitsamt unter Nennung der Gesellschaftsform und der
Namen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter anzuzeigen
und entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Pflichten aus § 8
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 11 bleiben hiervon unberührt.
Die Anzeige- und Nachweispflichten können auch in
elektronischer Form erbracht werden.
§
10 - Vergütung
Freiberuflich
tätige Hebammen und Entbindungspfleger berechnen die ihnen
zustehenden Gebühren und Auslagen nach den einschlägigen
vertraglichen Regelungen für gesetzlich Versicherte nach dem
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach der Hebammengebührenordnung.
§
11 - Aufsicht des Gesundheitsamtes und Meldepflichten
(1)
Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der
Aufsicht des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes aus. Sie
haben dem Gesundheitsamt die hierfür notwendigen Auskünfte
zu erteilen und Einblick in sämtliche Aufzeichnungen,
beispielsweise zur Haftpflichtversicherung und
Fortbildungsnachweise, zu gewähren. Dies kann auch in
elektronischer Form erfolgen. Das Gesundheitsamt kann Hebammen
und Entbindungspfleger überwachen,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese ihre
Berufspflichten nicht erfüllen.
(2)
Aufzeichnungen nach § 6 Absatz 1 sind jeweils zum Ende eines
Kalenderjahres abzuschließen und auf Aufforderung dem
Gesundheitsamt vorzulegen. Das Gesundheitsamt unterrichtet
das zuständige Regierungspräsidium gegebenenfalls unverzüglich
über festgestellte, nicht unerhebliche Auffälligkeiten. Dies
gilt auch für Meldungen nach § 8 Absatz 4.
(3)
Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
die Hebamme oder der Entbindungspfleger ihren bzw. seinen
Wohnsitz hat. Dies gilt auch für Geburten außerhalb des für
den Wohnsitz örtlich zuständigen Gesundheitsamtes.
§
12 - Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Hebammenberufsordnung vom 25. November 1992 (GBl. S. 774),
die zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 25. Januar
2012 (GBl. S. 65, 86) geändert worden ist, außer Kraft.
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