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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39)

geändert durch Art. 13 der Verordnung vom 07.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.12.2023 (BGBl. I Nr. 359)

 

Auf Grund des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

 

Teil 1

Studium

 

Abschnitt 1

Allgemeines

 

§ 1 - Inhalt des Studiums

Im Hebammenstudium sind der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

 

§ 2 - Studiengangskonzept

(1) Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stunden können dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des Studiums zugewiesen werden.

(2) Bei der Konzeption des hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

(3) Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen Studienteils konkretisiert die Hochschule im Studiengangskonzept die jeweils zu vermittelnden Kompetenzen und verknüpft die Praxiseinsätze inhaltlich mit den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.

(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.

 

§ 3 - Inhalt des modularen Curriculums

(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.

(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:

1. die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,

2. welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und

3. die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.

 

Abschnitt 2

Der berufspraktische Teil des Studiums

 

§ 4 - Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze

Im berufspraktischen Teil des Studiums wird die studierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die in den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.

 

§ 5 - Kooperationsvereinbarungen

(1) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.

(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:

1. zur Auswahl der Studierenden,

2. zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,

3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des

Hebammengesetzes mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,

4. zur Durchführung der Praxisanleitung und

5. zur Durchführung der Praxisbegleitung.

 

§ 6 - Praxiseinsätze in Krankenhäusern

(1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt:

1. zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und

2. zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.

Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.

(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:

1. Neonatologie und

2. Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.

 

§ 7 - Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen

(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, I.2 „Geburt“ und I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1 vermittelt.

(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.

(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.

 

§ 8 - Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.

 

§ 9 - Praxisplan

Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8.

 

§ 10 - Qualifikation der Praxisanleitung

(1) Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie

1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

a) „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder

b) „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum

31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,

2. über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,

3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und

4. kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich

absolviert.

Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.

 

§ 11 - Praxisbegleitung

Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.

 

§ 12 - Tätigkeitsnachweis

In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.

 

Teil 2

Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

 

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

 

§ 13 - Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.

(2) Die staatliche Prüfung besteht aus

1. einem schriftlichen Teil,

2. einem mündlichen Teil und

3. einem praktischen Teil.

(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.

 

§ 14 - Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.

 

§ 15 - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,

3. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,

4. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, und

5. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist.

Kooperiert die Hochschule nach § 75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses werden.

(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.

(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.

 

§ 16 - Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.

(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.

 

§ 17 - Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung

Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.

 

§ 18 - Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Auf Antrag der studierenden Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.

(2) Die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen Prüfungsordnung. Dabei berücksichtigt sie, dass die studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat.

 

§ 19 - Nachteilsausgleich

(1) Einer studierenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.

(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt worden ist.

(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.

(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

 

§ 20 - Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:

Erreichter Wert  Note  Notendefinition

1 bis unter 1,50 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

2 1,50 bis unter 2,50 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

3 2,50 bis unter 3,50 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

4 3,50 bis einschließlich 4,00 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

5 über 4,00 mangelhaft (5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht

 

Abschnitt 2

Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

 

§ 21 - Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden

Kompetenzbereichen der Anlage 1:

1. schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,

2. Kompetenzbereich II,

3. Kompetenzbereich IV und

4. Kompetenzbereich V.

(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses bestimmt.

 

§ 22 - Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten.

(2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

 

§ 23 - Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.

(3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn

1. den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen und

2. die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.

 

Abschnitt 3

Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung

 

§ 24 - Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden

Kompetenzbereichen der Anlage 1:

1. Kompetenzbereich IV,

2. Kompetenzbereich V und

3. Kompetenzbereich VI.

Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

 

§ 25 - Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.

(2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.

 

§ 26 - Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

 

§ 27 - Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

 

Abschnitt 4

Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

 

§ 28 - Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:

1. im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1,

2. im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1,

3. im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

 

§ 29 - Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.

(2) Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.

 

§ 30 - Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus

1. einem Vorbereitungsteil,

2. einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,

3. der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie

4. einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.

(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus

1. einem Vorbereitungsteil,

2. mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten,

3. der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie

4. einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.

(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus

1. einem Vorbereitungsteil,

2. einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,

3. der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie

4. einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.

(4) Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.

 

§ 31 - Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des

Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.

(3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.

 

§ 32 - Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

(2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

 

§ 33 - Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:

1. die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,

2. die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und

3. die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.

 

Abschnitt 5

Weitere Vorschriften

 

§ 34 - Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat.

(2) Für jede studierende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.

(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht ein:

1. die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel,

2. die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel und

3. die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel.

 

§ 35 - Zeugnis

(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.

(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.

 

§ 36 - Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze

(1) Wenn eine studierende Person

1. eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,

2. den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder

3. einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

nicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.

(3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.

(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

 

§ 37 - Rücktritt von der staatlichen Prüfung

(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.

(3) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.

(4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.

 

§ 38 - Versäumnisse

Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.

 

§ 39 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Hat eine studierende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung zulässig.

(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

 

§ 40 - Niederschrift

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

 

§ 41 - Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

(1) Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hochschule.

 

Teil 3

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

 

§ 42 - Erlaubnisurkunde

(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 4.

(2) Im Fall eines Antrags nach § 74 Absatz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 5.

(3) Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6.

 

Teil 4

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche

Anpassungsmaßnahmen

 

Abschnitt 1

Verfahren

 

§ 43 - Fristen

(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hebammengesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Hebammengesetzes erforderlich sind.

(2) Legt die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben worden ist, entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

(3) Legt die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

(4) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.  

 

§ 43a - Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,

2. einen Identitätsnachweis,

3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbene Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die jeweils genannten Voraussetzungen nach den §§ 46 bis 50 des Hebammengesetzes zu belegen.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 des Hebammengesetzes oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach Teil 4 Abschnitt 3 des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 43 Absatz 2 bis 4.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere

1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,

2. ein Geschäftskonzept oder

3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

 

§ 44 - Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt

worden sind,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Hebammenberufs notwendig sind,

4. eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen Unterschiede nicht nach §

56 des Hebammengesetzes durch Kompetenzen hat ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer

nachgewiesenen Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und

5. die Anpassungsmaßnahmen nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.

 

Abschnitt 2

Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes

 

§ 45 - Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung

(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die zu prüfende Person hat in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen.

(3) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen:

1. dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“,

2. dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und

3. dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.

(4) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Eignungsprüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.

(5) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 3 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt.

(6) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest.

 

§ 46 - Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.

(2) Die Eignungsprüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern. Sie wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.

(3) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu. Ist eine Betreuungssituation nicht bestanden worden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(4) Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.

(5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.

 

§ 47 - Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von

1. theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder

2. Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder

3. beidem durchgeführt.

(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.

 

Abschnitt 3

Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes

 

§ 48 - Gegenstand der Kenntnisprüfung

(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

 

§ 49 - Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung

(1) Im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ist eine Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens zwei weiteren Kompetenzbereichen enthält. Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Betreuungskontext als dem des praktischen Teils der Prüfung.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet.

(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte Leistung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das Bestehen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein

Fragerecht zu.

 

§ 50 - Praktischer Teil der Kenntnisprüfung

(1) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen.

(2) Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen:

1. dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“,

2. dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und

3. dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.

(3) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Kenntnisprüfung mit Modellen und Simulationspersonen

durchgeführt werden.

(4) Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 2 Nummer 2 wird mit Modellen und Simulationspersonen an der Hochschule durchgeführt.

(5) Die Hochschulen legen im Benehmen mit den zuständigen Behörden die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest.

(6) Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern. Die Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.

(7) Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. Die Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu.

 

§ 51 - Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.

(2) Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil sowie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.

(4) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

 

§ 52 - Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von

1. theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder

2. Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen,

in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder

3. beidem durchgeführt.

An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach

§ 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

 

§ 53 - Abschluss des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebammengesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab.

(2) Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person nach § 52 Absatz 2 Satz 2, die die teilnehmende Person während des Lehrgangs betreut hat, geführt.

(3) Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht erteilt werden, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.

(4) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die

Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 10.

 

Abschnitt 4

Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch

Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen

Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat

 

§ 54 - Nachweise der Zuverlässigkeit

(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in

§ 5 Absatz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.

(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem Hebammenberuf entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Strafregisterauszüge ausgestellt noch die nach Absatz 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder über die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt, ersetzen.

 

§ 55 - Nachweise der gesundheitlichen Eignung

(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in

§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.

(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.

 

§ 56 - Aktualität von Nachweisen

Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.

 

Abschnitt 5

Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes

 

§ 56a - Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

 

§ 56b - Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2. einen Identitätsnachweis,

3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den Tätigkeiten einer Hebamme nur partiell entsprechen, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 59a des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des

Ausbildungsstaats wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 56c.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere

1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,

2. ein Geschäftskonzept oder

3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

(7) Die §§ 54 bis 56 gelten entsprechend.

 

§ 56c - Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

 

§ 56d - Erlaubnisurkunde

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.

 

Abschnitt 6

Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung

 

§ 56e - Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2. einen Nachweis ihrer Identität sowie ihrer Staatsangehörigkeit,

3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,

4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

(2) Im Fall von § 62a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Hebammengesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

 

Teil 5

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 57 - Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung

(1) Für fachschulische Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(4) Im mündlichen Teil der Prüfung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(5) Der praktische Teil der Prüfung nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem30. September 2023 durchgeführt wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(6) Für die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(7) Für den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 4 und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während einer Prüfung, die nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, anwesend sein muss; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 gilt in diesen Fällen auch § 16a Absatz 3 Satz 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

(8) Im Fall eines Antrags nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 6a, wenn die antragstellende Person nicht über eine mindestens zwölfjährige allgemeine Schulbildung verfügt.

 

§ 58 - Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben

(1) Für Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 in Form von Modellvorhaben begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 20 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, die Prüfung von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

(4) Der praktische Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung nach dem 30. September 2023 durchgeführt wird, von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und nach § 20 benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne

Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

 

§ 59 - Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung

(1) Auf Personen, die am 31. Dezember 2019 als praxisanleitende Person tätig sind oder auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Absatzes 1 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

 

§ 60 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. § 43 Absatz 4 tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

 

Anlage 1 (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2,

§ 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2,

§ 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2)

Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 51 - 53)

 

I. Selbstständige und evidenzbasierte Förderung und Leitung physiologischer Prozesse

während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Erkennen von Risiken und

Regelwidrigkeiten bei der Frau und dem Kind sowie Gewährleistung einer kontinuierlichen

Hebammenversorgung unter Hinzuziehung der erforderlichen ärztlichen Fachexpertise.

 

1. Schwangerschaft

Die Absolventinnen und Absolventen

a) verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der

physiologischen Schwangerschaft,

b) stellen eine Schwangerschaft fest und überwachen und beurteilen die mütterliche und

kindliche Gesundheit sowie die Entwicklung des ungeborenen Kindes durch erforderliche

klinische Untersuchungen und Assessmentinstrumente,

c) klären über die Untersuchungen auf, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung

von Risikoschwangerschaften oder von Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der

Schwangerschaft geeignet sind; verfügen über Kenntnisse über die Implikationen

vorgeburtlicher genetischer Untersuchungen und wirken bei Bedarf auf die Hinzuziehung

weiterer Expertise hin; die Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes bleiben unberührt,

d) beraten die Frau hinsichtlich der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft

und hinsichtlich eines gesunden Lebensstils einschließlich ausgewogener

Ernährung zur Förderung der mütterlichen und kindlichen Gesundheit und lindern

Schwangerschaftsbeschwerden durch geeignete Maßnahmen,

e) beurteilen die Ressourcen und Belastungen der schwangeren Frau und ihrer Familie und

wirken bei Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin,

f) verfügen über Kenntnisse des physiologischen Verlaufs der Geburt und des Wochenbetts

sowie über Kenntnisse der Prozesse der Familiengründung und bereiten die schwangere

Frau und ihre Familie ihrer individuellen Lebenssituation entsprechend auf die Geburt, das

Wochenbett und die Elternschaft vor,

g) beraten die Frau bei der Wahl des geeigneten Geburtsorts und erstellen mit ihr bei Bedarf

einen individuellen Geburtsplan und

h) erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich

machen, und ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche

Behandlung.

 

2. Geburt

Die Absolventinnen und Absolventen

a) verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung der

physiologischen Geburt,

b) leiten physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage, führen bedarfsabhängig

einen Scheidendammschnitt aus und vernähen die Wunde oder unkomplizierte

Geburtsverletzungen, untersuchen und überwachen nach der Geburt die Frau und das

Neugeborene und fördern die Eltern-Kind-Bindung sowie die Aufnahme des Stillens,

c) betreuen die Frau während der Geburt und überwachen das ungeborene Kind sowie den

Geburtsverlauf mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel,

d) erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich

machen und ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche

Behandlung,

e) erklären der Frau und ihrer Begleitperson bei Bedarf die Notwendigkeit einer ärztlichen

Behandlung,

f) übergeben die Frau, das Neugeborene oder beide bei Bedarf fachgerecht in die ärztliche

Weiterbehandlung und leisten Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der

Hebammenhilfe,

g) führen im Dringlichkeitsfall eine Steißgeburt durch,

h) leiten im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch

erforderlichen Maßnahmen ein und führen insbesondere eine manuelle Ablösung der

Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter

anschließt, durch,

i) führen im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau, beim Neugeborenen oder

bei beiden durch,

j) führen ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durch, insbesondere Maßnahmen der

Erstversorgung bei der Frau und dem Neugeborenen nach geburtshilflichen Eingriffen und

Operationen, und

k) betreuen und begleiten die Frau und ihre Familie bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie

bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

 

3. Wochenbett und Stillzeit

Die Absolventinnen und Absolventen

a) verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung des

physiologischen Wochenbetts,

b) untersuchen und versorgen die Frau und das Neugeborene und beurteilen die

Gesundheit der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings sowie die Bedürfnisse und die

Lebenssituation der Familie,

c) erklären der Frau und dem anderen Elternteil die postpartalen Adaptationsprozesse, fördern

das Stillen, leiten die Frau zum Stillen des Neugeborenen und Säuglings an und leisten

Hilfestellung bei Stillproblemen,

d) beraten die Frau und den anderen Elternteil zur Ernährung, Pflege und Hygiene des

Neugeborenen und des Säuglings, leiten sie zur selbstständigen Versorgung des

Neugeborenen und Säuglings an und beraten sie bezüglich der Inanspruchnahme von

Untersuchungen und Impfungen,

e) erklären der Frau und dem anderen Elternteil die Bedürfnisse eines Neugeborenen und

Säuglings und die entsprechenden Anzeichen dafür und leiten die Frau und den anderen

Elternteil zu einer altersgerechten Interaktion mit dem Neugeborenen und Säugling an,

f) beraten die Frau zur Förderung der Rückbildungsprozesse und eines gesunden Lebensstils,

g) beraten die Frau zu Fragen der Familienplanung und klären sie angemessen auf,

h) erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich

machen, und ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche

Behandlung,

i) erkennen belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei der Frau und

ihrer Familie und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin und

j) erkennen die besondere Bedarfslage von intergeschlechtlichen Neugeborenen und

Säuglingen oder von Neugeborenen und Säuglingen mit Behinderung und wirken

bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin.

 

II. Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluation auch

von hochkomplexen Betreuungsprozessen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit,

Effektivität, Qualität, Gesundheitsförderung und Prävention während Schwangerschaft, Geburt,

Wochenbett und Stillzeit

 

Die Absolventinnen und Absolventen

1. erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse entsprechend dem

allgemein anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer

bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse und integrieren diese Erkenntnisse in ihr Handeln,

2. nutzen digitale Fertigkeiten, forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien für die

Gestaltung einer wirtschaftlichen, effektiven und qualitativ hochwertigen Hebammentätigkeit,

3. führen selbstständig die Planung, Organisation, Implementierung, Steuerung und Evaluation

von Betreuungsprozessen bei Frauen (und ihren Familien) während Schwangerschaft, Geburt,

Wochenbett und Stillzeit bei physiologischem Verlauf durch und berücksichtigen kontinuierlich die

Bedürfnisse der Frau und des Kindes sowie die Gesundheitsförderung und Prävention,

4. kooperieren mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen bei der Planung, Organisation,

Durchführung, Steuerung und Evaluation von Betreuungsprozessen bei Frauen und ihren Familien

mit pathologischem Verlauf während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und

5. analysieren, evaluieren und reflektieren Effektivität und Qualität ihres beruflichen Handelns

während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit auf der Grundlage hebammen- und

bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse.

 

III. Förderung der Selbstständigkeit der Frauen und Wahrung ihres Rechts auf Selbstbestimmung

während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit unter Einbezug ihrer

Lebenssituation, ihrer biographischen Erfahrungen sowie von Diversitätsaspekten unter

Beachtung der rechtlichen Handlungspflichten

 

Die Absolventinnen und Absolventen

1. berücksichtigen und unterstützen die Autonomie und Selbstbestimmung der Frauen unter

Einbezug ihrer Rechte, ihrer konkreten Lebenssituation, der ethnischen Herkunft, dem sozialen,

biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, der sexuellen Orientierung und

Transsexualität, Intergeschlechtlichkeit sowie der Lebensphase der Frauen und ihrer Familien,

2. berücksichtigen die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen und chronischen

Erkrankungen sowie von Frauen mit Erfahrungen von Gewalt, insbesondere von sexualisierter

Gewalt sowie der weiblichen Genitalverstümmelung,

3. beraten Frauen und ihre Familien zu Hilfsangeboten im Fall von Gewalt, insbesondere häusliche

Gewalt, wirken bei einem Risiko im Hinblick auf Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen

Missbrauch des Säuglings auf die Inanspruchnahme von präventiven Unterstützungsangeboten hin

und

4. leiten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die erforderlichen Schritte ein.

 

IV. Personen- und situationsorientierte Kommunikation während des Betreuungsprozesses

 

Die Absolventinnen und Absolventen

1. tragen durch personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Frauen, Kindern und

Bezugspersonen zur Qualität des Betreuungsprozesses bei,

2. tragen durch ihre Kommunikation zur Qualität der interprofessionellen Versorgung des

geburtshilflichen Teams und in sektorenübergreifenden Netzwerken bei,

3. gestalten und evaluieren theoriegeleitet Beratungskonzepte sowie Kommunikations- und

Beratungsprozesse und

4. tragen durch zeitnahe, fachgerechte und prozessorientierte Dokumentation von

Maßnahmen während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit zur Qualität der

Informationsübermittlung und zur Patientensicherheit bei.

 

V. Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen

systemischen Kontexten, Weiterentwicklung der hebammenspezifischen Versorgung

von Frauen und ihren Familien sowie Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitäts- und

Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards

 

Die Absolventinnen und Absolventen

1. analysieren und reflektieren die hebammenrelevanten Versorgungsstrukturen, die Steuerung von

Versorgungsprozessen und die intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit,

2. entwickeln bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende

Lösungen vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe und

setzen diese Lösungen teamorientiert um,

3. wirken mit an der interdisziplinären Weiterentwicklung und Implementierung von

wissenschaftsbasierten, evidenzbasierten und innovativen Versorgungskonzepten während

Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und

4. wirken mit an der intra- und interdisziplinären Entwicklung, Implementierung und Evaluation von

Qualitätsmanagementkonzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards.

 

VI. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns unter Berücksichtigung der rechtlichen,

ökonomischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und berufsethischen Werthaltungen

und Einstellungen sowie Beteiligung an der Berufsentwicklung

 

Die Absolventinnen und Absolventen

1. analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche

Rahmenbedingungen und beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur

qualitätsgesicherten Hebammentätigkeit,

2. identifizieren berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe und erkennen die Notwendigkeit

des lebenslangen Lernens als einen Prozess der fortlaufenden persönlichen und fachlichen

Weiterentwicklung,

3. analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische Werthaltungen und

Einstellungen,

4. orientieren sich in ihrem Handeln in der Hebammenpraxis an der Berufsethik ihrer Profession und

treffen in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter

Berücksichtigung der Menschenrechte und

5. entwickeln ein fundiertes berufliches Selbstverständnis und wirken an der Weiterentwicklung der

Profession mit.

 

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1)

Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 54)

 

Anlage 3 (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2)

Inhalt der Praxiseinsätze

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 55)

 

Während der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,

2. Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,

3. Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht

erreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die

studierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,

4. aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von

Steißgeburten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,

5. Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der

Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten

Ausnahmefall auch simuliert werden,

6. Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im

Wochenbett,

7. Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und

100 gesunden Neugeborenen,

8. Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von

untergewichtigen und kranken Neugeborenen,

9. Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

10. Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.

 

Anlage 4 (zu § 42 Absatz 1)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 56)